Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Futurum-Activ GmbH, Gutenbergstraße 16, 48703 Stadtlohn

1. Allgemeines

2. Angebot und Vertragsschluß

3. Preise

4. Lieferung

5. Gefahrenübergang

6. Gewährleistung

7. Eigentumsvorbehalt

8. Zahlung

9. Gewerbliche Schutzrechte

10. Software

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Futurum-Activ GmbH gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Futurum-Activ GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Futurum-Activ GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preise

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Stadtlohn ohne Fracht bzw. Versandkosten.

4. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Lager Stadtlohn. Die Versandkosten trägt der Käufer. Liefertermine- und fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung aller fälligen Pflichten durch den Kunden. Erfolgt die Freigabe evtl. Produktionsmuster nicht oder nicht rechtzeitig oder befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder ist eine Verschlechterung eingetreten, ruht unsere Lieferpflicht. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. In jedem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung von Barzahlung bzw. Zahlung per Nachnahme abhängig zu machen. Lieferungen erfolgen unter Berücksichtigung ihrer rechtzeitigen Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verantworten. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Herstellern eingetreten oder wenn die vorbezeichneten Umstände während des Verzugs des Herstellers eintreten. Der Eintritt der vorbezeichneten Umstände schiebt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und -leistungen jederzeit vorzunehmen. Diese gelten dann als selbständiges Geschäft. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Nichterfüllung bestehen nur, wenn der Verzug oder die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Gewährleistung

Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Erhalt der Ware. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistung für neue Waren 24 Monate. Die Gewährleistung für gebrauchte Waren und Serviceaufträge beträgt 6 Monate, es sei denn, der Kunde ist ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; hier beträgt die Gewährleistung 12 Monate ab Erhalt der Ware, bei Serviceaufträgen ab Rechnungsstellung. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen haften wir unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Verpfändungen oder sonstige Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Zahlung

Grundsätzlich erfolgt die Lieferung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, per Vorkasse. Bei Lieferung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte der Käufer der gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen weitere Belieferungen ohne Ankündigung per Nachnahme. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und den Käufer über Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, so daß die Zahlungsverpflichtung erst nach vollständiger Gutschrift bei uns als erbracht gilt. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Verzugszinsen sind dann niedriger anzusehen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergütungen hinfällig. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die voraus genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Käufers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Barzahlung verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Gewerbliche Schutzrechte

Wir sind dem Käufer nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder Gebrauch der von uns gelieferten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.

10. Software

Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendungseinschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person ist, wird der Sitz unseres Unternehmens als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bestimmt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.